Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 103 — 
Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von 
allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegen- 
wärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu 
verschaffen. 
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, 
als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, 
bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der 
gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches 
sie sich die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, während 
andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, ein- 
tretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke 
und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten wer- 
den überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die 
gemeinschaftlichen Angelegenheiten mittheilen. 
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und Bevoll- 
mächtigten trägt der Verein. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Theile werden Erfindungspatente und Privilegien nur 
unter Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. September 1842. festgestellten 
Grundsätze ertheilen. 
Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages 
von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er seinen Rücktritt den übrigen 
vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. Dieser Rück- 
tritt darf sich jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. III. der gedachten 
Uebereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen 
vertragenden Theile sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch 
hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befug- 
nisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln. 
  
Artikel 22. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso 
Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen 
dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung 
des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, 
sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen, 
welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereins- 
staaten bilden und auf denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet, nur 
in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den ge- 
wöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828. bestimmte 
Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in den Gebieten 
keines der vertragenden Theile überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme 
des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privat- 
per-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.