Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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12. Zum Artikel 14. des Vertrages. 
Die unter Nr. 6. f., 2. und 3., Nr. 10. c., Nr. 12. g., Nr. 19. a. und b., 
Nr. 21. a. 1., Nr. 27. b. c. d. und e., Nr. 31. c., Nr. 35. b. und c., Nr. 38. b. c. 
und d. und Nr. 40. b. und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865. 
gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen, ungeachtet sie durch 
den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren Zollsätzen belegt sind, als 
dem im §. 3. der Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1833. und den analogen 
Bestimmungen für andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin 
kontofähig bleiben. 
13. Zum Artikel 16. des Vertrages. 
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches zwischen 
der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf der einen und dem 
Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der anderen Seite obwaltet, 
wird Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß zu seiner Pauschsumme, und zwar 
auf Höhe von 4500 Thalern auch ferner gewährt werden. 
14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853. 
Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schlußprotokolls vom 
16. Mai 1865. ist für Oldenburg eine besondere Direktivbehörde errichtet worden. 
15. Zum Artikel 20. des Vertrages. 
1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des Vertrages 
vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte der anderen Vereinsstaaten, 
unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Regierungen, verwenden. 
2. Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion, welche 
das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden der Vereinsstaaten beizuordnen- 
den Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß ein solcher 
Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend bestimmte 
Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein soll. 
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine jede 
Verfügung und Anweisung, welche die letztere oder deren Vorstand in 
Beziehung auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben an die 
ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Ausfertigung 
ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgelegt 
und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa bei- 
gesetzt hat. 
b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern noch ver- 
zögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt, wenn er 
befürchtet, daß aus dem Vollzuge der Verfügung oder Anweisung ein 
Nach-
	        
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