Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Nachtheil für den Zollverein entstehen möchte, seine abweichende Ansicht 
motivirt auf dem Konzepte zu vermerken, und zu verlangen, daß die 
Direktivbehörde wenigstens gleichzeitig mit dem Erlasse der fraglichen 
Verfügung an das ihr vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte. 
c) Insofern das Letztere nicht rechtzeitig Abhülfe getroffen haben, oder eine 
Verständigung mittelst Korrespondenz der Ministerien oder der obersten 
Zollbehörden der betreffenden Staaten nicht inzwischen eingetreten sein 
sollte, ist an den Bundesrath des Zollvereins zu rekurriren, um die 
Differenz und den etwanigen Anspruch auf Entschädigung des Vereins 
gegen diejenige Regierung, deren Behörde dazu Veranlassung gegeben 
hat, zur Entscheidung zu bringen. 
d) Zu den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört auch die Visitation des 
Grenz- und Revisionsdienstes auf der Zolllinie und des Verfahrens bei 
der Zoll- und Steuererhebung in dem Gebiete, wo er beglaubigt ist, 
wobei derselbe sich der Beihülfe der ihm hierzu zugewiesenen Beamten 
bedienen kann. Er ist jedoch nicht berechtigt, bei solchen Revisionen 
Befehle an die Zoll- oder Steuerbeamten zu ertheilen oder Anordnungen 
in der Verwaltung zu treffen, vielmehr kann er nur bei der betreffenden 
Direktivbehörde die schleunige Abstellung der von ihm etwa entdeckten 
Mängel in Antrag bringen. 
Es steht dem Bevollmächtigten, wie jedem Mitgliede der Direktivbehörde, 
die Einsicht der Akten, Bücher, Rechnungen und Register etc. sowohl 
dieser Behörde, als auch der Zoll- und Steuererhebungs-Behörden zu. 
Er kann die Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen 
und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die Führung und Ab- 
nahme derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die 
dem Rechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er 
die Entscheidung dem Vereinsinteresse nicht entsprechend, so hat er den 
betreffenden Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen. 
16. Zum Artikel 22. des Vertrages. 
In Betreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche Sachsen und 
in denjenigen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, wo die Meilen 
eben so lang, als die Sächsischen Meilen sind, verbleibt es bei den darüber in 
den Schlußprotokollen zu den Verträgen vom 30. März und 11. Mai 1833. 
getroffenen Verabredungen. 
17. Zum Artikel 26. des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß die im dritten Absatze des Artikels 26. 
bezeichneten Gewerbetreibenden und Reisenden Waaren zum Verkauf auch ferner 
nicht mit sich führen, aufgekaufte Waaren aber selbst nach dem Bestimmungsorte 
mitnehmen dürfen. 
Das
	        
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