Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 81. 
An Orten, wo die Verabreichung der Fourage auf die vorgedachte Weise 
nicht erfolgt, haben die Gemeinden nach dem Edikte vom 30. Oktober 1810. 
ad 5. die Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen den erforderlichen Bedarf 
auf Grund der Marschrouten zu gewähren. 
Die gelieferte Fourage wird mit den Martini- oder kurrenten Marktpreisen 
vergütet, diese Vergütigung aber nicht zur Stelle bezahlt, sondern von den Ge- 
meinden besonders zur Liquidation gebracht. 
§. 82. 
Sind die Gemeinden nach Bescheinigung des betreffenden Landrathsamtes 
(resp. der betreffenden vorgesetzten Civilbehörde) außer Stande, den Fouragebedarf 
aus eigenen Mitteln herzugeben, so müssen sie denselben von der nächsten Ver- 
abreichungsstelle (§. 80.) holen. 
 Für den Transport wird alsdann die tarifmäßige Vorspann-Entschädigung, 
jedoch nicht zur Stelle, gewährt, sondern von den Gemeinden auf Grund der 
von dem Kommandoführer auszustellenden Vorspannquittung bei der Intendantur 
liquidirt. 
§. 164. 
Die Gemeinden richten sich bei Verabreichung der Marschverpflegung und 
der Fourage nach den Angaben der Marschrouten. 
  
(Nr. 22)
	        
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