Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

—  132  —

Die  Mannschaften  des  jüngsten  Jahrganges  der  Landwehr-Infanterie  können
  jedoch  erforderlichen  Falles  bei  Mobilmachungen  auch  in  Ersatz-Truppentheile
  eingestellt  werden.

Die  Mannschaften  der  Landwehr-Kavallerie  werden  im  Kriegsfalle  nach
Maaßgabe  des  Bedarfs  in  besondere  Truppenkörper  formirt.

Die  Landwehrmannschaften  der  übrigen  Waffen  werden  bei  eintretender
Kriegsgefahr  nach  Maaßgabe  des  Bedarfs  zu  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres,
die  Seewehrmannschaften  zur  Flotte  einberufen.

§.  6.

Die  Verpflichtung  zum  Dienst  im  stehenden  Heere,  beziehungsweise  in  der
Flotte,  beginnt  mit  dem  1.  Januar  und  zwar  in  der  Regel  desjenigen  Kalenderjahres,
  in  welchem  der  Wehrpflichtige  das  20.  Lebensjahr  vollendet,  und  dauert
sieben  Jahre.

Während  dieser  sieben  Jahre  sind  die  Mannschaften  die  ersten  drei  Jahre
zum  ununterbrochenen  aktiven  Dienst  verpflichtet.

Die  aktive  Dienstzeit  wird  nach  dem  wirklich  erfolgten  Dienstantritt  mit
der  Maaßgabe  berechnet,  daß  diejenigen  Mannschaften,  welche  in  der  Zeit  vom
2.  Oktober  bis  31.  März  eingestellt  werden,  als  am  vorhergehenden  1.  Oktober
eingestellt  gelten.

Die  Entlassung  eingeschiffter  Mannschaften  der  Marine  kann  jedoch,  wenn
den  Umständen  nach  eine  frühere  Entlassung  nicht  ausführbar  ist,  bis  zur  Rückkehr
  in  Häfen  des  Bundes  verschoben  werden.

Während  des  Restes  der  siebenjährigen  Dienstzeit  sind  die  Mannschaften
zur  Reserve  beurlaubt,  insoweit  nicht  die  jährlichen  Uebungen,  nothwendige  Verstärkungen
  oder  Mobilmachungen  des  Heeres,  beziehungsweise  Ausrüstungen  der
Flotte,  die  Einberufung  zum  Dienst  erfordern.

Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  des  Reserveverhältnisses  zur  Theilnahme
  an  zwei  Uebungen  verpflichtet.  Diese  Uebungen  sollen  die  Dauer  von  je
acht  Wochen  nicht  überschreiten.

Jede  Einberufung  zum  Dienst  im  Heere,  beziehungsweise  zur  Ausrüstung
in  der  Flotte,  zählt  für  eine  Uebung.

§.  7.

Die  Verpflichtung  zum  Dienst  in  der  Landwehr  und  in  der  Seewehr  ist
von  fünfjähriger  Dauer.

Der  Eintritt  in  die  Land-  und  Seewehr  erfolgt  nach  abgeleisteter  Dienstpflicht
  im  stehenden  Heere,  beziehungsweise  in  der  Flotte.

Die  Mannschaften  der  Landwehr  und  der  Seewehr  sind,  sofern  sie  nicht
zum  Dienst  einberufen  werden,  beurlaubt.

Die  Mannschaften  der  Landwehr-Infanterie  können  während  der  Dienstzeit
  in  der  Landwehr  zweimal  auf  8  bis  14  Tage  zu  Uebungen  in  besonderen
Kompagnien  oder  Bataillonen  einberufen  werden.

Die  Landwehrmannschaften  der  Jäger  und  Schützen,  der  Artillerie,  der
Pioniere  und  des  Trains  üben  zwar  in  demselben  Umfange,  wie  die  der  Infan-