Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  13.

Für  die  Marine  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen:

1)  Zur  Kriegsflotte,  welche  gleich  dem  stehenden  Heere  beständig  bereit  ist,
gehören:

a)  die  aktive  Marine,  d.  h.  die  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Seeleute,
  Maschinisten  und  Heizer,  sowie  die  Schiffshandwerker  und
Seesoldaten

b)  die  von  der  aktiven  Marine  beurlaubten  Seeleute,  Maschinisten,
Heizer,  Schiffshandwerker  und  Seesoldaten  bis  zum  vollendeten
siebenten  Dienstjahre.

2)  Die  aktive  Marine  wird  zusammengesetzt  aus:

a)  Seeleuten  von  Beruf,  d.  h.  aus  solchen  Freiwilligen  oder  Ausgehobenen,
  welche  bei  ihrem  Eintritt  in  das  dienstpflichtige  Alter
mindestens  Ein  Jahr  auf  Norddeutschen  Handelsschiffen  gedient,
oder  die  Seefischerei  eben  so  lange  gewerbsmäßig  betrieben  haben;

b)  aus  freiwillig  eingetretenem  oder  ausgehobenem  Maschinen-  und
Schiffshandwerks-Personal;

c)  aus  Freiwilligen  oder  Ausgehobenen  für  die  Marinetruppen  (Seebataillon
  und  Seeartillerie).

3)  Die  Dienstzeit  in  der  aktiven  Marine  kann  für  Seeleute  von  Beruf
und  für  das  Maschinenpersonal  in  Berücksichtigung  ihrer  technischen
Vorbildung  und  nach  Maßgabe  ihrer  Ausbildung  für  den  Dienst  auf
der  Kriegsflotte  bis  auf  eine  einjährige  aktive  Dienstzeit  verkürzt  werden.

4)  Junge  Seeleute  von  Beruf  und  Maschinisten,  welche  beim  Eintritt  in
das  dienstpflichtige  Alter  die  Oualifikation  zum  einjährigen  Freiwilligen
erlangt,  oder  welche  das  Steuermanns-Examen  abgelegt  baben,  genügen
ihrer  Verpflichtung  für  die  aktive  Marine  durch  einjährigen  freiwilligen
Dienst,  ohne  zur  Selbstbekleidung  und  Selbstverpflegung  verpflichtet  zu
sein.  Nach  Maaßgabe  ihrer  Qualifikation  sollen  dieselben  zu  Unteroffizieren,
Deckoffizieren  oder  Offizieren  der  Reserve  resp.  der  Seewehr  vorgeschlagen,
  beziehungsweise  ernannt  werden.

Die  Seeoffiziere  der  Reserve  und  Seewehr  können  nach  Maaßgabe
des  Bedürfnisses  dreimal  zu  den  Uebungen  der  aktiven  Marine  herangezogen
  werden.

5)  Seeleute,  welche  auf  einem  Norddeutschen  Handelsschiffe  nach  vorschriftsmäßiger
  Anmusterung  thatsächlich  in  Dienst  getreten  sind,  sollen  in
Friedenszeiten  für  die  Dauer  der  bei  der  Anmusterung  eingegangenen
Verpflichtungen  von  allen  Militairdienstpflichten  befreit  werden,  haben
jedoch  eintretenden  Falls  die  letzteren  nach  ihrer  Entlassung  von  dem
Handelsschiffe,  bevor  sie  sich  aufs  Neue  anmustern  lassen,  nachträglich
zu  erfüllen.  Ebenso  sollen  Seeleute  während  der  Zeit  des  Besuches
einer  Norddeutschen  Navigationsschule  oder  Schiffsbauschule  im  Frieden
zum  Dienst  in  der  Flotte  nicht  herangezogen  werden.

6)  Bei