Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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(Nr.  24.)  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  des  Norddeutschen  Bundes
zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundes-Kriegsmarine  und  der  Herstellung
  der  Küstenvertheidigung.  Vom  9.  November  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.

Zur  Bestreitung  der  außerordentlichen  Ausgaben  für  die  Bundesmarine,
soweit  dieselben  während  der  nächsten  Jahre  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen
des  Artikels  70.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  ihre  Deckung  nicht
finden,  sowie  zu  den  Kosten  der  Küstenvertheidigung  sind  die  erforderlichen  Geldmittel
  bis  auf  Höhe  von  zehn  Millionen  Thaler  durch  eine  verzinsliche  Anleihe
zu  beschaffen,  welche  nach  Maaßgabe  des  Bedarfs  allmälig  zu  realisiren  und
der  Marine-,  resp.  Militairverwaltung  zu  überweisen  ist.

§.  2.

Die  Zinsen  dieser  Anleihe  und  die  Termine,  in  welchen  dieselben  zu  zahlen
sind,  werden  von  dem  Bundespräsidium  festgesetzt.  Nach  dessen  besonderer  Anordnung
  werden  über  die  Anleihe  Schuldverschreibungen,  versehen  mit  Coupons
über  die  Zinsen  für  vier  Jahre  und  Talons  zur  Erhebung  neuer  Zinscoupons,
von  der  Bundes-Schuldenverwaltung  ausgefertigt.  Die  folgenden  Serien  der
Zinscoupons  werden  den  Inhabern  der  mit  der  vorhergehenden  Serie  ausgegebenen
  Talons  gegen  deren  Rückgabe  verabfolgt;  wird  hiergegen  vor  der  Ausreichung
  der  neuen  Coupons  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt  dieselbe  an  die
Besitzer  der  Schuldverschreibungen  gegen  besondere  Quittung.

§.  3.

Die  Anleihe  ist  vom  Jahre  1873.  ab  jährlich  mit  mindestens  Einem  Prozent
  des  Schuldkapitals  zu  tilgen.  Außerdem  werden  zur  Tilgung  der  Anleihe
die  durch  allmälige  Abtragung  des  Schuldkapitals  ersparten  Zinsen  in  der  Art
verwendet,  daß  dieselben  dem  Tilgungsfonds  in  ununterbrochener  Zeitfolge  zuwachsen.
  Unerhoben  gebliebene  Zinsen  verjähren  binnen  vier  Jahren,  von  der  Verfallzeit
  an  gerechnet,  und  fallen  demnächst  dem  Tilgungsfonds  zu.

Dem  Norddeutschen  Bunde  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  den  hiernach  zu
berechnenden  Tilgungsfonds,  welcher  niemals  verringert  werden  darf,  zu  verstärken,
  oder  auch  die  sämmtlichen  Schuldverschreibungen  zur  Rückzahlung  nach
sechsmonatlicher  Frist  auf  einmal  zu  kündigen.

Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen
den  Norddeutschen  Bund  zu.

§.  4.