Object: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Bremen: 
  
4) Ueber die gehörig angebrachten Beschwerden ent- 
scheidet die Deputation. 
Geht die Entscheidung dahin, daß ein in der 
Liste Musgesührter nicht zu streichen, oder daß ein 
nicht Aufgeführter in die Liste aufzunehmen sei, so 
hat es dabei für die bevorstehende Wahlhandlung 
endgültig sein Bewenden. 
Ueber einen Antrag auf Streichung ist der 
ätrsstende vor der Entscheidung zum Gehör zu- 
zulassen. · 
Entscheidungen, durch die eine Streichung ver- 
fügt oder die nachträgliche Aufnahme in die Liste 
abgelehnt wird, sind dem, dessen Name gestrichen 
worden ist, oder dem Beschwerdeführer, mit den 
Gründen versehen, sofort schriftlich zuzustellen. Dem- 
selben steht gegen die Entscheidung der Rechtsweg 
offen; jedoch behält es bei der Verfügung der Depu- 
bation bis zum rechtskräftigen Richterspruch sein Be- 
wenden. 
5) Spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne der 
regelmäßigen Ergänzungswahlen ist das Verzeichnis 
der Vertreter mit Angabe derjenigen, welche für 
dasmal in Gemäßheit des Gesetzes abgehen, zur 
öffentlichen Kunde zu bringen. 
6) Die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses finden öffentlich statt, und zwar für die 
erste, zweite und dritte Wahlklasse in der Stadt 
Bremen, für die übrigen Wahlklassen innerhalb des 
betreffenden Wahlbezirks. Die Wahlen innerhalb 
eines Bezirkes dürfen in mehreren Wahllokalen statt- 
finden. In der Stadt Bremen kann für je drei 
unmittelbar benachbarte Bezirke, in Vegesack und 
Bremerhaven für alle Bezirke dasselbe Wahllokal 
benutzt werden. 
7) Die Leitung der Wahl mit Einschluß der Ermittelung 
des Ergebnisses liegt dem Wahlvorstande ob. Der 
Wahlvorstand besteht aus einem Mitgliede der Depu- 
tation, welches den Vorsitz sühr und vier Beisitzern. 
Für die im Landgebiete abzuhaltenden Wahlen kann 
die Deputation den Vorsitz dem Gemeindevorsteher 
oder einem Beigeordneten der Landgemeinde, in 
welcher das Wahllokal belegen ist, übertragen. 
  
 
	        
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