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Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen
zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines
jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres- und
Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an
Zöllen und Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundes-
staaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt
und diese an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten
den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vor-
läufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten
in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit
seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 16. Mai 1865.,
in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni
1864., in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben
Tage und im Artikel 2. des Zoll- und Anschlußvertrages vom 11. Juli 1864.,
desgleichen in den Thüringischen Vereinsverträgen bleiben zwischen den bei diesen
Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vor-
schriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf
dem im Artikel 37. vorgezeichneten Wege abgeändert werden.
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereinigungs-
Vertrages vom 16. Mai 1865. auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebiets-
theile Anwendung, welche dem Deutschen Zoll- und Handelsvereine zur Zeit
nicht angehören.
VII.
Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebietes
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden,
können kraft eines Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder,
deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte,
für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung
konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
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