Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

Militairpolizeiliche Exzesse sind mit Arrest, oder, nach Umständen, mit 
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
Wer seine Dienstgewalt gegen Untergebene zu Befehlen oder Forderungen, 
die in keiner Beziehung zum Dienst stehen, oder zu Privatzwecken mißbraucht, 
von Untergebenen Geschenke fordert, ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vor- 
gesetzten von ihnen Geld borgt oder Geschenke annimmt, oder seine Untergebenen 
sonst durch sein Ansehen veranlaßt, gegen ihn Verbindlichkeiten einzugehen, die 
denselben nachtheilig sind, oder auf das gegenseitige Dienstverhältniß von nach- 
theiligem Einfluß sein können, ist mit Arrest, oder, nach Umständen, mit De- 
225 
§. 177. 
§. 178. 
gradation oder Dienstentlassung zu bestrafen. 
Vorgesetzte, welche durch Mißbrauch ihrer Dienstgewalt Untergebene ver- 
anlassen, eine gesetzwidrige Handlung zu verüben, sind mit der Strafe des Ur- 
hebers in geschärftem Maaße, und außerdem, nach Umständen, mit Degradation 
oder Dienstentlassung zu belegen. 
Bei Zumessung der Strafe gegen den Vorgesetzten ist darauf Rücksicht zu 
§. 179. 
nehmen, ob derselbe den Untergebenen zu der strafbaren Handlung nur verleitet, 
oder durch einen Befehl dazu bestimmt hat. 
§. 180. 
Wer vorsätzlich seine Strafbefugnisse überschreitet, oder einen gesetzwidrigen 
Einfluß auf die Rechtspflege ausübt, soll mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis 
zu drei Jahren belegt werden; auch kann außerdem bei erschwerenden Umständen 
Dienstentlassung eintreten. 
Vorgesetzte, die sich der vorschriftswidrigen Behandlung eines Untergebenen 
schuldig machen, sollen, wenn dieselbe nicht in thätliche Mißhandlung ausgeartet 
ist, mit Arrest bestraft werden. 
§. 181. 
§. 182. 
Macht sich der Vorgesetzte einer solchen vorschriftswidrigen Behandlung 
gegen einen Offizier schuldig, so ist er das erste Mal mit Arrest, oder, nach 
Bewandtniß der Umstände, mit Festungsarrest bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Im Rückfall kann außer der Freiheitsstrafe zugleich auf Dienstentlassung 
erkannt werden. 
§. 183. 
Wenn Vorgesetzte der thätlichen Mißhandlung gegen ihre Untergebenen 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 
33 
sich 
H. Militair- 
polizeiliche Ex- 
zesse. 
VII. Miß- 
brauch der 
Dienstgewalt, 
A. der Vor- 
gesetzten gegen 
Untergebene, 
1) zu Privat- 
zwecken. 
2) durch Ver- 
anlassung gesetz- 
widriger Hand- 
lungen. 
3) durch Ueber- 
schreitung der 
Strafbefugnisse 
und gesetzwidri- 
gen Einfluß auf 
die Rechtspflege. 
4) durch vor- 
schriftswidrige 
Behandlung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.