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Machen sie sich des Mißbrauchs der Dienstgewalt gegen Personen schul-
dig, welche außer diesem Dienstverhältniß ihre Vorgesetzten sind, so ist dies bei
Zumessung der Strafe als ein erschwerender Umstand oder als ein Grund zur
Verschärfung der Strafe zu betrachten.
§. 189.
Wer aus Fahrlässigkeit sich eines militairischen Verbrechens oder der Ver-
letzung seiner Dienstpflichten schuldig macht, ist, wenn in diesem Gesetzbuch dafür
keine besondere Strafe verordnet ist, mit Arrest, oder, nach Umständen, mit
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen.
Ist aber durch die Fahrlässigkeit Nachtheil entstanden, so kann nach
Maaßgabe der Größe desselben Festungsstrafe bis zu zehn Jahren, und selbst
Dienstentlassung eintreten.
§. 190.
Wer durch unvorsichtige Handhabung der Waffen Jemanden körperlich
verletzt oder tödtet, ist mit der in den allgemeinen Landesgesetzen für fahrlässige
Körperverletzung oder Tödtung vorgeschriebenen Strafe in geschärftem Maaße
zu belegen.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1, Beilage Littr. F.
§. 191.
Vorgesetzte, welche sich in der Aufsicht über ihre Untergebenen oder bei
Bestrafung derselben nachlässig beweisen, sollen mit Arrest, und wenn sie nach
mehrmaliger Bestrafung sich einer gleichen Fahrlässigkeit schuldig machen, mit
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten, auch nach Umständen mit Dienstentlassung
bestraft werden.
Zweiter Abschnitt.
Von den nicht militairischen Verbrechen der Personen
des Soldatenstandes.
§. 192.
Diejenigen Verbrechen der Personen des Soldatenstandes, welche weder
in diesem Gesetzbuch, noch in den Kriegsartikeln oder in anderen Militairgesetzen
als militairische Verbrechen aufgeführt werden, sind, unter Berücksichtigung der
im Titel I. Abschnitt 2. bis 4. dieses Gesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen,
nach den Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze zu bestrafen, insofern nicht
in den Militairgesetzen, insbesondere in den Kriegsartikeln und den Verordnungen
vom 20. Juli 1843. und 27. Juni 1844. wegen Bestrafung solcher Verbrechen
besondere Vorschriften ertheilt worden sind.
Anmerkung:
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F.
Die Kriegsartikel vom 27. Juni 1844. und die Verordnung von demselben Tage
sind antiquirt.
Vergl. Beilage Littr. G.
33* Dritter
VIII. Mili-
tairische Verbre-
chen und Pflicht-
verletzungen
aus Fahrlässig-
keit.