— 235 —
§. 21.
Der niederen Gerichtsbarkeit verbleiben alle Straffälle, welche nicht vor
die höhere Gerichtsbarkeit gehören.
§. 22.
Die Militairgerichtsbarkeit wird verwaltet:
1) durch das General-Auditoriat;
2) durch die Korps-, Divisions- und Regimentsgerichte;
3) durch die Garnisongerichte;
4) bei dem medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institut nebst der
damit in Verbindung stehenden medizinisch-chirurgischen Akademie: durch
das für diese Anstalten bestehende besondere Gericht, bei dessen jetziger
Organisation es sein Bewenden behält.
§. 23.
Die Korpsgerichte bestehen:
aus dem kommandirenden General des Armeekorps als Gerichtsherrn
und dem Korpsauditeur;
die Divisionsgerichte:
aus dem Kommandeur der Division als Gerichtsherrn und den Divisions-
Auditeuren;
die Regimentsgerichte:
aus dem Kommandeur des Regiments als Gerichtsherrn und dem unter-
suchungsführenden Offizier;
die Garnisongerichte:
aus dem Gouverneur oder Kommandanten als Gerichtsherrn und dem
Gouvernements- oder Garnisonauditeur.
Den Befehlshabern, welche gegenwärtig, außer den hier benannten, gerichts-
herrliche Befugnisse ausüben, verbleiben diese Befugnisse in dem bisherigen
Umfang.
§. 24.
Für jeden Untersuchungsfall ist das Untersuchungs- und das Spruchgericht
besonders zu bestellen.
§. 25.
In Kriegszeiten bleiben
a) die nöthigen Modifikationen bei Organisation und Verwaltung der Mili-
tairgerichte, und
34* b) die
II. Verwaltung
der Gerichtsbar-
keit.