Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 21. 
Der niederen Gerichtsbarkeit verbleiben alle Straffälle, welche nicht vor 
die höhere Gerichtsbarkeit gehören. 
§. 22. 
Die Militairgerichtsbarkeit wird verwaltet: 
1) durch das General-Auditoriat; 
2) durch die Korps-, Divisions- und Regimentsgerichte; 
3) durch die Garnisongerichte; 
4) bei dem medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institut nebst der 
damit in Verbindung stehenden medizinisch-chirurgischen Akademie: durch 
das für diese Anstalten bestehende besondere Gericht, bei dessen jetziger 
Organisation es sein Bewenden behält. 
  
§. 23. 
Die Korpsgerichte bestehen: 
aus dem kommandirenden General des Armeekorps als Gerichtsherrn 
und dem Korpsauditeur; 
die Divisionsgerichte: 
aus dem Kommandeur der Division als Gerichtsherrn und den Divisions- 
Auditeuren; 
die Regimentsgerichte: 
aus dem Kommandeur des Regiments als Gerichtsherrn und dem unter- 
suchungsführenden Offizier; 
die Garnisongerichte: 
aus dem Gouverneur oder Kommandanten als Gerichtsherrn und dem 
Gouvernements- oder Garnisonauditeur. 
Den Befehlshabern, welche gegenwärtig, außer den hier benannten, gerichts- 
herrliche Befugnisse ausüben, verbleiben diese Befugnisse in dem bisherigen 
Umfang. 
§. 24. 
Für jeden Untersuchungsfall ist das Untersuchungs- und das Spruchgericht 
besonders zu bestellen. 
§. 25. 
In Kriegszeiten bleiben 
a) die nöthigen Modifikationen bei Organisation und Verwaltung der Mili- 
tairgerichte, und 
34* b) die 
II. Verwaltung 
der Gerichtsbar- 
keit.
	        
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