Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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b) die dem Heerführer und den Kommandanten belagerter Festungen danach 
zu ertheilenden Instruktionen 
der Bestimmung des Königs vorbehalten. 
§. 26. 
II. Kompetenz. Die Gerichtsbarkeit der Korps-, Divisions- und Regimentsgerichte er- 
streckt sich auf alle Personen und Straffälle, über welche die Gerichtsbarkeit 
den im §. 22. unter Nr. 3. und 4. genannten Gerichten nicht ausschließlich bei- 
gelegt ist. 
§. 27. 
l. der Regi- Die Gerichtsbarkeit der Regimentsgerichte ist auf die niedere beschränkt, 
mentsgerichte. und erstreckt sich über die zum Etat des Regiments gehörenden Unteroffiziere, Ge- 
meine und Militair-Unterbeamten. Der Regimentskommandeur ist jedoch befugt, 
in Fällen, die zur höheren Gerichtsbarkeit gehören, wenn weder das kompetente 
oder ein anderes mit höherer Gerichtsbarkeit versehenes Militairgericht, noch ein 
Civilgericht am Orte ist, Verhandlungen, die zur Feststellung des Thatbestandes 
dienen und keinen Aufschub leiden, durch den untersuchungsführenden Offizier 
unter Zuziehung eines zweiten Offiziers aufnehmen zu lassen. Die aufgenommenen 
Verhandlungen müssen aber unverzüglich an das kompetente Militairgericht ab- 
gegeben werden. 
§. 28. 
2. der Divi- Die Divisionsgerichte haben: 
sionsgerichte. 1) die höhere Gerichtsbarkeit über alle zum Divisionsverband gehörende 
Militairpersonen; 
2) die niedere Gerichtsbarkeit über alle zum Dienstbereich des Divisions- 
Kommandeurs gehörende Unteroffiziere, Gemeine und Militair-Unter- 
beamten, die keinem Regimentsgericht der Division unterworfen sind. 
§. 29. 
2. der Korps- Die Korpsgerichte haben: 
gerichte. 1) die höhere Gerichtsbarkeit über alle Militairpersonen in dem Bezirk des 
Generalkommandos, welche nicht der Gerichtsbarkeit der im Korpsbezirk 
befindlichen Divisionsgerichte unterworfen sind; 
2) die niedere Gerichtsbarkeit über alle zu keinem Divisionsverband ge- 
hörende Unteroffiziere, Gemeine und Militair-Unterbeamte im Bezirk des 
Generalkommandos, welche nicht der Gerichtsbarkeit eines im Korps- 
bezirk befindlichen Regimentsgerichts unterworfen sind. 
§. 30. 
Wenn Militairpersonen von verschiedenen Armeekorps der gemeinschaft- 
lichen
	        
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