Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Der kompetente Gerichtsherr ernennt die Militairmitglieder. Der höchste 
kommandirte Offizier hat in diesem gemeinschaftlichen Untersuchungsgericht den 
Vorrang. 
Die Verhandlungen, welche die Mitangeschuldigten des Militairstandes 
betreffen, sind zu besonderen Akten zu nehmen. 
§. 53. 
Nach beendigter Untersuchung ist zuerst gegen die angeklagten Militair- 
personen von dem Militairgericht zu erkennen. Wenn besondere Umstände ein 
Anderes erfordern, so ist darüber die Entscheidung des Königs durch das General- 
Auditoriat einzuholen. 
§. 54. 
Die zu den Untersuchungsgerichten zu kommandirenden Offiziere müssen 
die Eigenschaft vollgültiger Zeugen haben. 
§. 55. 
Wenn Personen des Soldatenstandes zu vernehmen sind, die einen höheren 
Rang haben, als der höchste zum Untersuchungsgericht kommandirte Offizier, so 
ist nach den obwaltenden Umständen und bei Verhandlungen von besonderer 
Wichtigkeit ein höherer Offizier dabei zuzuziehen, der dem Range des höchsten 
unter den zu Vernehmenden entspricht (§. 46.). 
§. 56. 
Ohne dringende Veranlassung darf im Laufe der Untersuchung ein Wechsel 
in der Person der dazu kommandirten Offiziere nicht stattfinden. 
§. 57. 
Wenn die Vorschriften wegen Besetzung des Untersuchungsgerichts bei 
einer Verhandlung, aus welcher ein Grund zur Entscheidung hergenommen ist, 
verabsäumt worden sind, so ist das gesprochene Erkenntniß nichtig (§. 268.). 
Jedoch soll, wenn das Erkenntniß rechtskräftig geworden, von Amtswegen 
die Aufhebung nicht beantragt werden. 
§. 58. 
Wenn der Angeschuldigte ein einzelnes Mitglied des Untersuchungsgerichts 
ablehnt, und der Gerichtsherr die Ernennung eines anderen Mitgliedes verwei- 
gert, so hat der kommandirende General über den Antrag zu entscheiden. Weist 
derselbe den Ablehnungsantrag zurück, so ist, wenn der Angeschuldigte dabei sich 
nicht beruhigt, die Entscheidung des Königs durch das General-Auditoriat ein- 
zuholen. 
Wird einem Ablehnungsantrage gegen den Auditeur Folge gegeben, so 
hängt es von den Dienstverhältnissen des Gerichtsherrn ab, ob er ummittelbar 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 35 einen 
E. Allgemeine 
Bestimmungen. 
III. Von der 
Ablehnung ein- 
zelner Mitglie- 
der des Unter- 
suchungsge- 
richts.
	        
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