Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

VII

Artikel  12.

Die  vertragenden  Thbeile  werden  die  Seeschiffe  des  anderen  Theiles  und  deren  Ladungen
  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  vieselben  Abgaben  wie  die  eigenen  Seeschiffe
zulassen.

Die  Staatsangebörigkeit  der  Schiffe  jedes  der  vertragenden  Staaten  ist  nach  der  Gesetzgebung
  ihrer  Heimath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweisung  über  die  Ladungsfähigkeit  der  Schiffe  des  einen  Staats  sollen  die
nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimatb  gültigen  Meßbriefe,  vorbehaltlich  der  Reduction  der
Schiffsmaaße,  bei  Feststellung  pon  Schifffahrts=  und  Hafen-Abgaben  im  andern  Staate  genügen.


Die  Schifffahrt  zwischen  Seehäfen  seines  Gebiets  kann  jeder  Staat  seinen  eigenen
Schiffen  vorbehalten;  dagegen  soll  die  successive  Befrachtung  oder  Entlöschung  in  mehreren
Seehäfen  des  einen  Staates  den  Schiffen  ves  andern  Staates  gestattet  sein.

Auch  sollen  unter  der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit  überhaupt  alle  Begünstigungen,
welche  einer  der  See-Schifffahrt  treibenden  Staaten  des  Zollvereins  in  Bezug  auf  die
Behandlung  der  Seeschiffe  und  deren  Ladungen  einem  dritten  Staate  eingeräumt  hat  oder
einräumen  wird,  auf  die  Oesterreichischen  Schiffe  und  deren  Ladungen,  und  umgekehrt  alle
Begünstigungen,  welche  Oesterreich  in  diesen  Beziehungen  einem  vritten  Staate  eingeräumt
hat  oder  einräumen  wird,  auf  die  Schiffe  der  Seeschifffahrt  treibenden  Staaten  des  Zollvereins
  und  deren  Ladungen  Anwendung  finden.  Von  dieser  Bestimmung  sind  nur  diejenigen
  Begünstigungen  in  der  Küstenschifffahrt  ausgenommen,  welche  Schiffen  dritter  Staaten
  nicht  durch  Uebereinkommen  eingeräumt  sind.

Artikel  13.

Von  Schiffen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  in  Unglücks=  oder  Nothfällen
in  die  Seehäfen  des  andern  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der  Aufenthalt  unnötbig  verlängert
oder  zum  Handelsverkehre  benutzt  wird,  Schifffabrts=  oder  Hafen-Abgaben  nicht  erboben
werden.

Von  Havarie=  und  Strandgütern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  vertragenden  Theile
verladen  waren,  soll  von  dem  andern,  unter  Vorbehalt  des  etwaigen  Bergelohns,  eine
Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  in  den  Verbrauch  übergehen.

Artikel  14.
Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den  Gebieten  der