Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 156. 
4) Bestätigung Der kommandirende General bestätigt die nicht zur Bestätigung des Kö- 
durch die kom- nigs oder des Kriegsministers gehörenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen alle 
Generale  Personen des Soldatenstandes seines Armeekorps: 
(Korps-Kom- 1) wenn auf mehr als einjährige bis einschließlich dreijährige Freiheits- 
strafe, 
2) wenn wegen Desertion in contumaciam erkannt ist. 
§. 157. 
Der kommandirende General hat zugleich das Bestätigungsrecht eines 
Divisionskommandeurs bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldatenstandes, 
welche 
1) unter der Gerichtsbarkeit des Korpsgerichts stehen (§§. 29. und 30.), 
oder 
2) der Gerichtsbarkeit der Garnisongerichte im Korpsbezirk unterworfen 
sind, und in keinem Divisionsverbande stehen. 
§. 158. 
Der kommandirende General des Gardekorps bestätigt gleich dem kom- 
mandirenden General eines jeden anderen Armeekorps die kriegsrechtlichen Erkenntnisse 
gegen Leute des Gardekorps, mit Ausnahme derjenigen Truppentheile dieses 
Korps, welche im Bezirk eines anderen als des dritten Armeekorps dislozirt sind. 
§. 159. 
Der Gouverneur von Berlin bestätigt in den Fällen, in welchen von ihm 
das Kriegsgericht angeordnet ist, die Erkenntnisse, gleich dem kommandirenden 
General eines Armeekorps. 
§. 160. 
5) Bestätigung Zur Bestätigung des Divisionskommandeurs und der mit gleichen gerichts- 
durch die Divi- herrlichen Rechten versehenen Befehlshaber gelangen die kriegsrechtlichen Erkenntnisse 
deure. gegen Personen des Soldatenstandes ihres Dienstbereichs in den, §§. 154— 159. 
nicht ausgenommenen Fällen. 
§. 161. 
In gleichem Umfang, wie der Kommandeur einer Division, haben das 
Bestätigungsrecht innerhalb ihres Dienstbereichs.: 
1) der Kommandeur der Garde-Infanterie und der Kommandeur der Garde- 
Kavallerie, mit Ausnahme derjenigen Truppentheile des Gardekorps, 
welche im Bezirk eines anderen als des dritten Armeekorps dislozirt sind; 
2) der
	        
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