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2) der Inspekteur der Besatzungstruppen in den Bundesfestungen;
3) der Chef der Landgendarmerie und
4) der Kommandant des Invalidenhauses bei Berlin.
§. 162.
Bei einem Erkenntniß gegen mehrere Angeschuldigte muß die Bestätigung
gleichzeitig über alle durch einen Bestätigungsberechtigten erfolgen; in den Fällen
des §. 154. bleibt es jedoch der Bestimmung des Königs vorbehalten, ob die
Bestätigung des Erkenntnisses gegen einzelne Mitangeschuldigte durch die betreffen-
den Befehlshaber erfolgen soll.
Vergl. zu den §§. 162. 163. 164. die Anmerkung zu §. 154.
§. 163.
Wenn außer den Fällen des §. 154. bei einem Erkenntniß gegen mehrere
Angeschuldigte die Bestätigung wegen eines derselben dem Kriegsminister zusteht,
so hat dieser dem Erkenntniß die Bestätigung auch wegen aller übrigen Mitange-
schuldigten zu ertheilen, und ebenso geht das Bestätigungsrecht des Divisions-
kommandeurs auf den kommandirenden General über, wenn dem Letzteren die
Bestätigung des Erkenntnisses wegen eines der Mitangeschuldigten zusteht.
§. 164.
Der Bestätigung des Erkenntnisses muß ein schriftliches Rechtsgutachten
zum Grunde liegen.
Dasselbe ist zu erstatten:
1) durch das General-Auditoriat, wenn das Erkenntniß der Bestätigung des
Königs oder des Kriegsministers bedarf;
2) durch einen Auditeur, wenn ein Korps- oder Divisionskommandeur
oder einer der in den §§. 159. und 161. genannten Befehlshaber dasselbe
zu bestätigen hat.
Die Begutachtung darf nicht durch den Auditeur erfolgen, der Referent im Kriegs-
gericht war. Ist dem bestätigenden Befehlshaber nur ein Auditeur zugetheilt und
derselbe Referent gewesen, so muß die Begutachtung einem andern Auditeur aus
dem Korpsbezirk aufgetragen werden.
§. 165.
Der Begutachtende hat zu prüfen, ob in dem Verfahren die gesetzlichen Vor-
schriften beobachtet und ob bei der Entscheidung die Gesetze richtig angewendet sind.
Nach dem Befund der Prüfung muß in dem Gutachten ein bestimmter
Antrag gemacht werden.
§. 166.
6) Allgemeine
Bestimmungen.
F. Verfahren
bei der Bestäti-
gung.
1) Rechtsgut-
achten.