Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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bedroht  ist,  kann  der  bestätigende  Befehlshaber  statt  der  Festungsstrafe  Arrest
und,  wo  nur  strenger  Arrest  vorgeschrieben  ist,  mittleren  oder  gelinden  Arrest  bei
der  Bestätigung  eintreten  lassen.

Auch  kann  der  bestätigende  Befehlshaber  in  dem  Fall  des  §.  98.  Theil  I.
dieses  Gesetzbuchs  die  erkannte  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
weglassen,  und  der  Degradation  in  den  Fällen  des  §.  40.  Nr.  2.  und  3.  Theil  I.
dieses  Gesetzbuchs  Arrest  substituiren.

§.  173.
Das  Erkenntniß  darf  bei  der  Bestätigung  nicht  geschärft  werden,  weder
durch  Erhöhung  des  Strafmaaßes  oder  der  Strafart,  noch  durch  Hinzufügung
nicht  erkannter  Strafbestimmungen.

§.  174.
Ist  ein  kriegsrechtliches  Erkenntniß  von  einem  nicht  kompetenten  Befehlshaber
  bestätigt  worden,  so  ist  die  Bestätigung  ungültig  und  das  Erkenntniß  der
kompetenten  Behörde  zur  Bestätigung  vorzulegen.

§. 175.

Die  Bestätigung  muß  schriftlich  erfolgen,  von  dem  bestätigenden  Befehlshaber

  unterschrieben  und  so  abgefaßt  werden,  daß  daraus  bestimmt  hervorgeht,
wohin  das  Erkenntniß  bestätigt  worden  ist.

§.  176.

Die  Erkenntnißformel  und  die  Bestätigungsorder  sind  ungesäumt  dem
Angeschuldigten  vor  vollständig  besetztem  Untersuchungsgericht  (§§.  45—47.)  von
dem  Auditeur  durch  Vorlesung  zu  publiziren;  auch  ist  ihm  gleichzeitig  bekannt  zu
machen,  daß  das  Erkenntniß  nunmehr  rechtskräftig  sei.

§. 177.

Dem  Angeschuldigten  sind  auf  sein  Verlangen  die  Entscheidungsgründe
bekannt  zu  machen.  Auch  kann  ihm  Abschrift  des  Erkenntnisses  mit  den  Entscheidungsgründen
  auf  seine  Kosten  ertheilt  werden,  wenn  kein  Mißbrauch  davon
zu  besorgen  ist;  im  Fall  völliger  Freisprechung  ist  die  Erkenntnißformel  ihm
kostenfrei  auszufertigen.

Ueber  die  stattgehabte  Publikation  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  auch,
daß  und  wann  dieselbe  erfolgt  sei,  unter  der  Bestätigungsurkunde  zu  vermerken.

Urtheile,  welche  die  bürgerliche  Todesstrafe  wegen  gemeiner  Verbrechen
verhängen,  werden  stets  durch  die  Civilgerichte  publizirt  (§.  183.).

§.  178.

Von  jedem  rechtskräftigen  Erkenntniß  muß  der  Dienstbehörde  des  Angeschuldigten
  Mittheilung  gemacht  werden.
Bundes-Gesetzbl.  1867.  38  §.  179.

4)  Unzulässigkeit
  der  Schärfung.


5)  Unzulässigkeit
  der  Bestätigung
  durch
einen  nicht  kompetenten
  Befehlshaber.


6)  Form  der
Bestätigung.

G.  Publikation.