— 271 —
dabei bemerkten Verstößen gegen die Gesetze hat der Auditeur dem Befehlshaber
Anzeige zu machen, auch über die vorgenommene Revision bei dem General-
Auditoriat sich auszuweisen.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Verfahren gegen Militairbeamte.
§. 211.
Die Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Titels finden auch auf Militair-
beamte mit folgenden Abweichungen Anwendung.
§. 212.
Gegen Beamte, welche einem Militairbefehlshaber und gleichzeitig einer 1. Verfahren
Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet sind, in erster Instanz
darf wegen Verbrechen, bei deren Beurtheilung es auf die besondere Kenntniß chungs. Verfah-
der Wissenschaft oder Kunst des Beamten ankommt, oder wodurch administrative ren.
Vorschriften verletzt sind, die Einleitung der vorläufigen, so wie der förmlichen 1. bei Amts-Verbrechen.
gerichtlichen Untersuchung nur auf den Antrag der vorgesetzten Dienstbehörde oder
des Verwaltungsvorgesetzten des Angeschuldigten erfolgen.
Anmerkung: Der §. 212. ist in Folge des Artikels 97. der Preußischen Verfassungs-
Urkunde vom 31. Januar 1850. außer Kraft getreten.
§. 213.
Ist die Untersuchung wegen anderer als der im §. 212. bezeichneten Ver- 2. bei anderen
brechen einzuleiten, so muß der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungs- Verbrechen.
vorgesetzten durch den Gerichtsherrn von der Einleitung der Untersuchung Nach-
richt gegeben werden.
Anmerkung: Der §. 213. erstreckt sich seit Aufhebung des §. 212. auf alle gerichtliche
Untersuchungen gegen Militairbeamte.
§. 214.
Wird ein auf Kündigung angestellter Militairbeamter während der Unter- 3. Verfahren
suchung aus dem Beamtenverhältniß entlassen, und verbleibt derselbe unter der im Fall der
Militairgerichtsbarkeit, so ist das Verfahren nach Maaßgabe seines Militair- sung eines auf
verhältnisses fortzusetzen. Kündigung an- gestellten Beam-
Tritt der Entlassene unter die Civilgerichtsbarkeit, so ist die Untersuchung ten.
an das zuständige Civilgericht abzugeben. War aber vor der Entlassung bereits
ein Erkenntniß in erster Instanz ergangen und publizirt, so hat in den vorstehend
genannten Fällen das Militairgericht die Sache nach den Vorschriften dieses
Abschnitts fortzusetzen.
§. 215.
Die Amtssuspension wegen Amtsverbrechen (§. 212.) zu verfügen, bleibt pension. 4. Amtssus-
der