Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit 
das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die 
Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Ein- 
schränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden 
Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben nament- 
lich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen 
Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen 
landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden 
Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. 
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre 
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der 
Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militairetat fallen unter keinen Umständen einer ein- 
zelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu. 
Artikel 68. 
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- 
gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis 
zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die 
Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die 
Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. für 
1851. S. 451. ff.). 
XII. 
Bundesfinanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr ver- 
anschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird 
vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz fest- 
gestellt. 
Artikel 70. 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die 
etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaft- 
lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden 
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht 
gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Bei- 
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, 
welche
	        
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