Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des 
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum 
Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der 
Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser 
Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. 
 Artikel 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht 
privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu 
entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe 
erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung 
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf 
Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das 
nicht gelingt, im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
 Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, 
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt 
dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Ge- 
setzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte 
oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei 
der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. 
XIV. 
Allgemeine Bestimmung. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch 
ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen 
Stimmen erforderlich. 
XV. 
Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten. 
Artikel 79. 
Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten werden sofort 
nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem 
Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden. 
Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund 
erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. 
  
unter
	        
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