— 286 —
8) die Militair-Eleven der Militair- 2) mit Gemeinen-Rang:
Roßarztschule mit Ausschluß der un- a) die Matrosen II. III. IV. Klasse,
ter A. II. 2. Littr. 1. genannten, b) die Schiffsjungenim dritten Dienst-
9) die Militairbäcker, jahre,
10) die Militair-Krankenwärter und Kran- c) die Maschinisten-Applikanten II. Klasse,
kenträger, d) die Heizer II. III. IV. Klasse,
11) die Militair-Handwerker, welchegleich e) die Handwerker II. III. IV. Klasse
den Soldaten Sold beziehen. und die Lehrlinge,
f) die Kadetten.
Anmerkung. Die einzelnen Char-
gen im See-Bataillon resp. der See.
Artillerie sind hier nicht besonders auf-
geführt, da sie denen in der Armee
gleich sind.
B. Militairbeamte.
Von den für das Bedürfniß der Armee unf der Marine oder zu militai-
rischen und maritimen Zwecken angestellten, nicht zum Soldatenstande gehörigen
Personen sind nur die in dem nachstehenden Verzeichniß aufgeführten als
Militairpersonen zu betrachten. Dieselben zerfallen nach ihren Dienst- und
Rangverhältnissen in zwei Klassen, nämlich in:
1) obere, im Offizier-Rang stehende, theils ohne einen bestimmten Militair-
2) untere Militair- und Marinebeamte, Rang, theils mit einem solchen.
I. Zu den oberen Militair- und Marinebeamten gehören, und zwar:
1. ohne einen bestimmten Militair-Rang:
bei der Armee. bei der Marine.
a) der General-Auditeur der Armee und
die Räthe (Ober-Auditeure) des Ge-
neral-Auditoriats,
b) die Auditeure und Militairgerichts a) die Marine-Auditeure und Marine-
Aktuarien, und Militairgerichts- gerichts-Aktuarien,
b) bei der Marine-Intendantur:
c) bei den Militair-Intendanturen: aa) der Marine-Intendant und die
aa) die Intendanten, Intendantur- Marine-Intendantur-Räthe und
Räthe und Assessoren, Assessoren,
bb) die Referendarien und Auskul- bb) die Marine-Intendantur-Refe-
tatoren, rendarien und Auskultatoren,