Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum
Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der
Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser
Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht
privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu
entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe
erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf
Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das
nicht gelingt, im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt,
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt
dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Ge-
setzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte
oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei
der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV.
Allgemeine Bestimmung.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch
ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen
Stimmen erforderlich.
XV.
Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten.
Artikel 79.
Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten werden sofort
nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem
Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden.
Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund
erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
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