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Ehre ausgesprochen, so ist damit die Ausstoßung aus dem Soldatenstande von
Rechtswegen verbunden.
§. 4.
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die Ausstoßung aus dem Soldaten-
stande von Rechtswegen zur Folge.
Eine Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine militairische Freiheitsstrafe
findet in der Folge nicht mehr statt.
Anmerkung: Die Bestimmungen des §. 4. werden in den Bundesstaaten, in welchen
das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851. nicht gilt,
analog auf diejenigen Freiheitsstrafen anzuwenden sein, welche nach ihrer Natur
oder nach der Art ihrer Vollstreckung und nach dem hieraus sich ergebenden ent-
ehrenden Karakter in gleicher Weise, wie die Zuchthausstrafe des erwähnten Straf-
gesetzbuchs, das Verbleiben der Verurtheilten im Militairstande unmöglich machen.
§. 5.
Wird gegen eine Person des Soldatenstandes die Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine längere als dreijährige Dauer ausgesprochen,
so ist damit die Entlassung aus dem Soldatenstande von Rechtswegen verbunden.
Wird dagegen die Dauer dieser Strafe vom Richter nur auf drei Jahre oder
weniger bemessen, so gehört der Verurtheilte während dieser Zeit zur zweiten
Klasse des Soldatenstandes.
Anmerkung: In den zuvor (Anmerkung zu §. 4.) bezeichneten Bundesstaaten wird
der §. 5. ebenfalls analog zur Anwendung zu bringen und demgemäß in jedem
einzelnen Falle zu prüfen sein, ob die unmittelbar oder mittelbar verhängte Ehren-
strafe die Entlassung aus dem Soldatenstande oder blos die Versetzung in die
zweite Klasse desselben nach sich ziehen müsse.
§. 6.
Mit der Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, sowie mit der zeitigen Unter-
sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, ist die Degradation von
Rechtswegen verbunden; eine Abkürzung der verwirkten Freiheitsstrafen wegen
gleichzeitig eintretender Degradation findet in diesen Fällen nicht statt.
Anmerkung: Der §. 6. wird in den vorgenannten Bundesstaaten dahin anzuwenden
sein, daß Degradation bei Verhängung einer nach der Anmerkung zu §. 4. der
Zuchthausstrafe gleich zu achtenden Freiheitsstrafe oder einer solchen Ehrenstrafe
eintritt, welche der Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach
dem Strafgesetzbuche vom 14. April 1851. entspricht.
§. 7.
Eine Umwandlung der Gefängnißstrafe und der Einschließung in eine
militairische Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, wenn der Angeschuldigte zum Stande
der Beurlaubten gehört.
§. 8.
Wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine bürgerliche Freiheitsstrafe
in