Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

Registerbehörde eine mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde 
(Certifikat) ausgefertigt. 
Das Certifikat muß außerdem bezeugen, daß die nach §. 7. erforderlichen 
Nachweisungen geführt sind, sowie, daß das Schiff zur Führung der Bundes- 
flagge befugt sei. 
§. 9. 
Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffes, die Bundesflagge zu 
führen, nachgewiesen. 
Zum Nachweis dieses Rechts ist insbesondere ein Seepaß nicht erforderlich. 
§. 10. 
Das Recht, die Bundesflagge zu führen, darf weder vor der Eintragung 
des Schiffes in das Schiffsregister, noch vor der Ausfertigung des Certifikats 
ausgeübt werden. 
  
§. 11. 
Treten in den Thatsachen, welche in dem §. 6. bezeichnet sind, nach der 
Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffsregister ein- 
getragen und auf dem Certifikate vermerkt werden. 
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Bundesflagge zu führen, 
verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und das ertheilte Cer- 
tifikat zurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht zurück- 
geliefert werden könne. 
§. 12. 
Die Thatsachen, welche gemäß §. 11. eine Eintragung oder die Löschung 
im Schiffsregister erforderlich machen, sind von dem Rheder binnen sechs Wochen 
nach Ablauf des Tages, an welchem er von ihnen Kenntniß erlangt hat, der 
Registerbehörde zum Zweck der Verfolgung der Vorschriften des §. 11. anzu- 
zeigen und glaubhaft nachzuweisen, betreffenden Falls unter Zurücklieferung des 
Certifikats. 
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob: 
1) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern; 
2) wenn eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen 
Mitgliedern des Vorstandes; 
3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für die- 
selbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern; 
4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodurch das 
Recht des Schiffes, die Bundesflagge zu führen, nicht berührt wird, dem 
neuen Erwerber des Schiffes oder der Schiffspart. 
§. 13. 
Wenn ein Schiff, welches gemäß der Bestimmung des §. 2. zur Führung 
der Bundesflagge nicht berechtigt ist, unter der Bundesflagge fährt, so hat der 
Führer des Schiffes Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder Gefängnisstrafe
	        
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