Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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bis zu sechs Monaten verwirkt; auch kann auf Konfiskation des Schiffes erkannt 
werden.  
§. 14.  
Wenn ein Schiff, welches gemäß §. 10. sich der Führung der Bundes- 
flagge enthalten muß, weil die Eintragung in das Schiffsregister oder die 
Ausfertigung des Schiffscertifikats noch nicht erfolgt ist, unter der Bundesflagge 
fährt, so hat der Führer des Schiffes Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder 
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt, sofern er nicht nachweist, daß der 
unbefugte Gebrauch der Bundesflagge ohne sein Verschulden geschehen sei. 
§. 15. 
Die im §. 14. angedrohte Strafe hat auch derjenige verwirkt, welcher eine 
nach den Bestimmungen des §. 12. ihm obliegende Verpflichtung binnen der sechs- 
wöchentlichen Frist nicht erfüllt, sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Ver- 
schulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen. Die Strafe tritt nicht 
ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten 
erfüllt ist. Die Strafe wird gegen denjenigen verdoppelt, welcher die Verpflichtung 
auch binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem das ihn verur- 
theilende Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, zu erfüllen versäumt. 
§. 16. 
Wenn ein außerhalb des Bundesgebietes befindliches fremdes Schiff durch 
den Uebergang in das Eigenthum einer Person, welcher das Bundesindigenat 
zusteht, das Recht, die Bundesflagge zu führen, erlangt, so können die Ein- 
tragung in das Schiffsregister und das Certifikat durch ein von dem Bundes- 
konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthumsüberganges sich 
befindet, über den Erwerb des Rechts, die Bundesflagge zu führen, ertheiltes 
Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung 
des Attestes und über dieses Jahr hinaus nur für die Dauer einer durch höhere 
Gewalt verlängerten Reise, ersetzt werden. So lange Landeskonsulate noch be- 
stehen, ist zur Ausstellung des Attestes auch der Konsul des Bundesstaates be- 
fugt, welchem der Erwerber angehört, und in Ermangelung eines solchen Kon- 
suls, sowie in Ermangelung eines Bundeskonsuls, der Konsul eines anderen 
Bundesstaates (Art. 56. der Bundesverfassung). 
§. 17. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten zu bestimmen, daß und welche kleinere 
Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge 
zu führen, auch ohne vorherige Eintragung in das Schiffsregister und Ertheilung 
des Certifikats befugt seien. 
§. 18. 
Die in Gemäßheit des §. 2. zur Führung der Bundesflagge berechtigten 
Schiffe, welche in Folge der Vorschrift Artikel 432. ff. des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuchs in das Schiffsregister eines Bundesstaates bereits eingetragen 
und mit Certifikaten Behufs Führung der Landesflagge versehen sind, brauchen 
zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, von Neuem in das 
Schiffs-
	        
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