Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

Schiffsregister nicht eingetragen und mit neuen Certifikaten nicht versehen zu 
werden. 
§. 19.  
Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der bisherigen 
Schiffsregister finden auch auf die nach diesem Gesetze zu führenden Schiffsregister 
Anwendung, soweit sie mit den Vorschriften desselben sich vertragen, und unbe- 
schadet ihrer späteren Aenderung auf landesgesetzlichem Wege. 
§. 20. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868. in Wirksamkeit. 
Für die Schiffe, welche gegenwärtig die Mecklenburg-Schwerinsche Landes- 
flagge zu führen befugt sind, treten die Vorschriften des §. 2. über die Erforder- 
nisse der Nationalität erst am 1. April 1869. in Geltung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
 
(Nr. 10.) Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe. Vom 25. Okto- 
ber 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen, auf Grund des Artikels 55. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, 
im Namen des Bundes, was folgt: 
Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrteischiffen der Bundesstaaten 
fortan als Nationalflagge ausschließlich zu führen ist (§. 1. des Gesetzes, betref- 
fend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der 
Bundesflagge, vom heutigen Tage), bildet ein längliches Rechteck, bestehend aus 
drei gleich breiten horizontalen Streifen, von welchen der obere schwarz, der mittlere 
weiß und der untere roth ist. Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge 
ist wie zwei zu drei. Die Bundesflagge wird von den Schiffen am Heck oder 
am hinteren Maste — und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in 
Ermangelung einer solchen aber am Topp oder im Want — geführt. 
Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen Wimpel zu 
führen, ähnlich demjenigen der Kriegsmarine des Norddeutschen Bundes, ist den 
Kauffahrteischiffen nicht gestattet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel.  
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
 (Nr. 11.) 
  
  
 
	        
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