Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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dem bereiteten Salze zu entrichtenden Abgabenbetrages, sowie zur Verhütung von 
Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen Verkehrs der Kon- 
trole der Steuer-(Zoll-) Verwaltung, welche durch eine von dieser zu erlassende, 
jedem Besitzer solcher Anstalten mitzutheilende und von diesem zu befolgende An- 
weisung geregelt wird. 
Diese Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein besonders zu errichten- 
des oder zu bestimmendes Salzsteueramt geübt. Die im §. 3. Absatz 2. er- 
wähnten Fabriken unterliegen der Kontrole des nächstgelegenen Steuer-(Zoll-) Amts. 
§. 7. 
Durch die im §. 6. gedachte Anweisung kann jeder Salzwerksbesitzer nach 
näherer Anordnung der Steuerverwaltung verpflichtet werden: 
1) dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zu den Siedegebäuden und den 
Trockenräumen, sowie zu den Räumen, in welchen Steinsalz ausgeschie- 
den oder zerkleinert wird, leicht beaufsichtigt und durch sicheren Verschluß 
behindert werden kann; 
2) die Salzmagazine so einzurichten, daß sie vor gewaltsamer oder heim- 
licher Entfernung des Salzes genügend gesichert sind, und die zur An- 
legung des steuerlichen Mitverschlusses erforderlichen Einrichtungen zu 
treffen; 
3) das Salz nur in den dazu angemeldeten Gefäßen, Vorrichtungen und 
Räumen aufzubewahren; 
4) über den Betrieb des Salzwerkes und das gewonnene und verabfolgte 
Salz genau Buch zu führen und die betreffenden Bücher den Steuer- 
beamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen; 
5) Personen, welche Salzhandel betreiben oder durch ihre Angehörigen be- 
treiben lassen, auf dem Salzwerke keine Beschäftigung zu gewähren, und 
den Eintritt in das Salzwerk unbefugten Personen zu untersagen; 
6) in den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerkslokalitäten und 
der zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken 
befinden, Salz irgend welcher Art nicht in größerer als der von der 
Steuerbehörde gestatteten Menge aufzubewahren; 
7) die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturirung des 
Salzes (Unbrauchbarmachung zum Genuß für Menschen), sowie die 
Stoffe zur Denaturirung zu beschaffen und das dazu erforderliche Per- 
sonal zu stellen; 
8) der Steuerverwaltung auf Verlangen, gegen eine in Ermangelung einer 
gütlichen Vereinbarung durch die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungs- 
behörde festzustellende Entschädigung, ein angemessenes Lokal Behufs der 
Geschäftsführung, des Aufenthalts und der Uebernachtung der Beamten 
zu stellen; 
8* 9) den
	        
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