Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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9) den Salzwerkshof auf Verlangen der Steuerbehörde mit einer an- 
gemessenen Umfriedigung — deren Kosten die Staatskasse bei der ersten 
Einrichtung zur Hälfte trägt — zu umgeben und während der Nacht 
verschlossen zu halten; 
zu 8. und 9. vorbehaltlich der am Schlusse des §. 4. hinsichtlich neuer Werke 
ausgesprochenen Verpflichtung. 
Die Verpflichtungen zu 2. bis 7. können auch den Besitzern von Fabriken, 
in denen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, auferlegt werden. 
Wird die Erfüllung einer der vorbezeichneten Verpflichtungen verzögert 
oder verweigert, so kann nach vorheriger Androhung der Betrieb der Saline, des 
Salzbergwerks oder der Fabrik von der obersten Finanzbehörde des Bundes- 
staates nach Anhörung der Bergpolizeibehörde so lange untersagt werden, bis der 
zu stellenden Anforderung genügt ist. 
§. 8. 
Gewerkschaften, Korporationen oder Gesellschaften, welche Salzwerke besitzen, 
und Alleinbesitzer, welche den Betrieb ihrer Salzwerke nicht unmittelbar leiten, 
sind verbunden, zur Erfüllung der ihnen der Steuerverwaltung gegenüber ob- 
liegenden Verpflichtungen einen auf dem Salzwerke regelmäßig anwesenden Ver- 
treter zu bestellen, für dessen Handlungen und Unterlassungen sie haften. 
§. 9. 
Alles auf einem Salzwerke oder in einer Fabrik gewonnene Salz, so bald 
es zur Lagerung reif ist, desgleichen das Schmutz- und Fegesalz, muß von dem 
Besitzer in sichere, unter steuerlichem Mitverschluß stehende Räume (Salzmagazine) 
gebracht werden, und darf in der Regel erst aus diesen in den Verkehr oder zum 
Gebrauch des Besitzers gelangen. Mit der, nur nach zuvoriger Anmeldung und 
Abfertigung zulässigen Entnahme des Salzes aus diesen Magazinen tritt die Ver- 
pflichtung ein, die Steuer zu erlegen, sofern nicht Abfertigung auf Begleitschein, 
namentlich Behufs Versendung in andere (Packhofs-) Magazine, stattfindet. 
Hinsichtlich der Begleitscheine und der aus der Unterzeichnung und Empfangnahme 
derselben erwachsenden Verpflichtungen finden die dieserhalb in dem Zollgesetz und 
der Zollordnung enthaltenen Vorschriften und die zu deren Ausführung getroffenen 
Anordnungen auch auf inländisches Salz Anwendung. 
Für Begleitscheine und Bleie werden keine Gebühren erhoben. 
Von allen Salzwerken darf Salz nur in Mengen von mindestens einem 
halben Zentner verabfolgt werden. 
§. 10. 
Der Verkehr mit versteuertem oder in denaturirtem Zustande steuerfrei 
abgelassenen Salze unterliegt, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, 
keiner steuerlichen Kontrole. 
1) Für den Bereich der Salzwerke von Fabriken (§. 3. am Schluß), sowie 
auf Personen, welche solche verlassen, finden die Bestimmungen in den 
§§. 37. 
 
	        
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