Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

den Salzwerksbesitzern und Fabrikanten, welche Salz als Nebenprodukt gewinnen, 
oder solches steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr beziehen, besonders bekannt ge- 
machten Ausführungsvorschriften, für welche keine besondere Strafe angedroht 
ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu zehn Thalern — Einem 
bis fünfzehn Gulden — geahndet. 
§. 16. 
Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug auf welche eine Salzabgaben- 
Defraudation verübt ist, nicht ermittelt und demgemäß der Betrag der vorent- 
haltenen Abgabe, sowie die danach zu bemessende Geldstrafe nicht berechnet wer- 
den, so ist statt der Konfiskation und der Geldstrafe auf Zahlung einer Geldsumme 
von zwanzig bis zweitausend Thalern — dreißig bis dreitausend fünfhundert 
Gulden — zu erkennen. 
§. 17. 
Hinsichtlich der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen und der sub- 
sidiären Haftung dritter Personen, sowie der Bestrafung der Theilnehmer finden 
die Bestimmungen der Zollstrafgesetze Anwendung. Hinsichtlich der Anerbietungen 
von Geschenken an die mit Kontrolirung der Salzabgabe betrauten Beamten 
und deren Angehörige, sowie auf Widersetzlichkeiten gegen Erstere, finden die 
Bestimmungen der Zollstrafgesetze ebenfalls Anwendung, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe Platz greift. 
§. 18. 
Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Salzabgaben-Defrau- 
dationen erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die 
Zollgesetze. 
Die Vorschriften für den Fall der Uebertretung der Zollgesetze durch einen 
Unbekannten finden auch auf Fälle der Umgehung der Steuer von inländischem 
Salze durch einen Unbekannten Anwendung. 
II. Abgabe (Zoll) von ausländischem Salze. 
§. 19. 
Auf die Einfuhr von Salz und salzhaltigen Stoffen aus dem Auslande, 
sowie auf deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die Bestimmungen des Zoll- 
gesetzes, der Zollordnung und der Zollstrafgesetze, nebst den solche abändernden, 
erläuternden oder ergänzenden Bestimmungen Anwendung. 
Von der Bestimmung der obersten Finanzbehörde jedes Bundesstaates 
hängt es ab, inwieweit eine steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Inlande 
zu gestatten sei. 
III. Be-
	        
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