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III. Befreiungen von der Salzabgabe.
§. 20.
Befreit von der Salzabgabe (§. 2.) ist:
1) das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande und das zur Natron-
sulphat- und Sodafabrikation bestimmte Salz;
2) das zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes
und zur Düngung bestimmte Salz;
3) das zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen, sowie das zum
Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr
bestimmt sind und ausgeführt werden, erforderliche und verwendete
Salz;
4) das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmte Salz, jedoch mit
Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und
Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme
des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikanten, Mineralwassern
und Bädern;
5) das von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unter-
stützung bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeitsanstalten verabfolgte
Salz.
Ueberall ist die abgabenfreie Verabfolgung abhängig von der Beobachtung
der von der Steuerverwaltung angeordneten Kontrolemaaßregeln.
Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Befreiungs-
fällen unter Nr. 2., 3. und 4. mit einem Maximalbetrage von 2 Sgr. — 7 Kreu-
zern — für den Zentner von den Salzempfängern erhoben werden.
§. 21.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Ueber-