Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

Erhebung  solcher  Abgaben  berechtigten  Korporationen,  Gemeinden  oder  Privatpersonen
  statt.
§.  17.

In  besonderen  Fällen,  wo  die  gewöhnlichen  Postwege  gar  nicht  oder
schwer  zu  passiren  sind,  können  die  ordentlichen  Posten,  sowie  die  Kuriere,  Extraposten
  und  Estafetten  sich  der  Neben-  und  Feldwege  bedienen,  auch  über  ungehegte
Wiesen  und  Aecker  fahren,  unbeschadet  jedoch  des  Rechtes  der  Eigenthümer  auf
Schadenersatz.

§.  18.

Gegen  die  ordentlichen  Posten,  Kuriere,  Extraposten  und  Estafetten  ist  keine
Pfändung  erlaubt,  auch  darf  dieselbe  gegen  einen  Postillon  nicht  geübt  werden,
welcher  mit  dem  ledigen  Gespann  zurückkehrt.  Zuwiderhandlungen  werden  mit
Geldbuße  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  zwanzig  Thalern  bestraft.

§. 19.

Jedes  Fuhrwerk  muß  den  ordentlichen  Posten,  sowie  den  Extraposten,
Kurieren  und  Estafetten  auf  das  übliche  Signal  ausweichen.  Zuwiderhandlungen
werden  mit  Geldbuße  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  zehn  Thalern  bestraft.

§.  20.

Das  Inventarium  der  Posthaltereien  darf  im  Wege  des  Arrestes  oder
der  Exekution  nicht  mit  Beschlag  belegt  werden.

§.  21.

Wenn  den  ordentlichen  Posten,  Kurieren,  Extraposten  oder  Estafetten  unterweges
  ein  Unfall  begegnet,  so  sind  die  Anwohner  der  Straße  verbunden,  denselben
  die  zu  ihrem  Weiterkommen  erforderliche  Hülfe  gegen  vollständige  Entschädigung
  schleunigst  zu  gewähren.

§. 22.

Die  vorschriftsmäßig  zu  haltenden  Postpferde  und  Postillone  dürfen  zu
den  Behufs  der  Staats-  und  Kommunalbedürfnisse  zu  leistenden  Spanndiensten
nicht  herangezogen  werden.

§. 23.

Die  Thorwachen,  Thor-,  Brücken-  und  Barrièrebeamten  sind  verbunden,
die  Thore  und  Schlagbäume  schleunigst  zu  öffnen,  sobald  der  Postillon  das  übliche
Signal  giebt.  Ebenso  müssen  auf  dasselbe  die  Fährleute  die  Ueberfahrt  unverzüglich
  bewirken.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldbuße  von  zehn  Silbergroschen
  bis  zu  zehn  Thalern  bestraft.

§.  24.