Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korporationen, Gemeinden oder Privatpersonen
statt.
§. 17.
In besonderen Fällen, wo die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder
schwer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, sowie die Kuriere, Extraposten
und Estafetten sich der Neben- und Feldwege bedienen, auch über ungehegte
Wiesen und Aecker fahren, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf
Schadenersatz.
§. 18.
Gegen die ordentlichen Posten, Kuriere, Extraposten und Estafetten ist keine
Pfändung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt werden,
welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt. Zuwiderhandlungen werden mit
Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern bestraft.
§. 19.
Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten,
Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Zuwiderhandlungen
werden mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern bestraft.
§. 20.
Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder
der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden.
§. 21.
Wenn den ordentlichen Posten, Kurieren, Extraposten oder Estafetten unterweges
ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, denselben
die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hülfe gegen vollständige Entschädigung
schleunigst zu gewähren.
§. 22.
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu
den Behufs der Staats- und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spanndiensten
nicht herangezogen werden.
§. 23.
Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barrièrebeamten sind verbunden,
die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche
Signal giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich
bewirken. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von zehn Silbergroschen
bis zu zehn Thalern bestraft.
§. 24.