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bescheid oder Rekursresolut, ist zugleich die Verurtheilung desselben in die baaren
Auslagen des Verfahrens auszusprechen.
Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baaren
Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. s. w. keine Kosten zum
Ansatze.
Der Angeschuldigte, welcher wegen Post- oder Portodefraudation zu
einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auch die durch das Verfahren im
Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen.
§. 51.
Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach den für
die Vollstreckung strafgerichtlicher Erkenntnisse im Allgemeinen bestehenden Vor-
schriften, die Vollstreckung der Resolute aber von der Postbehörde, welche dabei
nach denjenigen Vorschriften zu verfahren hat, welche für die Exekution der im
Verwaltungswege festgesetzten Geldstrafen ertheilt sind.
Die Postbehörde kann nach Umständen der Vollstreckung Einhalt thun,
und die Gerichtsbehörden haben ihren desfallsigen Anträgen Folge zu geben.
§. 52.
Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne Zustimmung des Verurtheilten,
insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden.
§. 53.
Der Verurtheilte kann von der statt der Geldbuße bereits in Vollzug ge-
setzten Freiheitsstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der erkannten
Geldbuße befreien.
Abschnitt VI.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 54.
Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Be-
stellung auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig anzu-
nehmen, bis das Gegentheil überzeugend nachgewiesen wird.
§. 55.
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich,
wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst ab-
zuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt eine
Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht
ob,