Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 58. 
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen- 
stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, soweit jene Bestimmungen nicht 
auf Staatsverträgen und Konventionen mit dem Auslande beruhen, werden 
hierdurch aufgehoben. 
Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter- 
suchungen und in Konkurs- und civilprozessualischen Fällen nothwendigen Aus- 
nahmen sind durch ein Bundesgesetz festzustellen. Bis zu dem Erlaß eines 
Bundesgesetzes werden jene Ausnahmen durch die Landesgesetze bestimmt. 
§. 59. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 19.)
	        
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