Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post- 
anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist. 
§. 56. 
Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ablieferungsschein 
dem Adressaten hat ausliefern lassen, nicht verpflichtet, die Aechtheit der Unter- 
schrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem mit dem Namen des 
Adressaten unterschriebenen und beziehungsweise untersiegelten Ablieferungsscheine 
zu untersuchen und die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vor- 
legung des vollzogenen Ablieferungsscheines, oder bei nicht deklarirten Sendungen 
unter Vorlegung der Begleitadresse, die Aushändigung der Sendung verlangt. 
§. 57. 
Das Bundespräsidium ist ermächtigt, durch ein von demselben zu erlassen- 
des und mittelst der für die Publikation amtlicher Bekanntmachungen der Be- 
hörden bestimmten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringendes Reglement, 
dessen Bestimmungen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Rei- 
senden einerseits und der Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages 
erachtet werden sollen, die weiteren bei Benutzung der Posten zu Versendungen 
und Reisen zu beobachtenden Vorschriften zu treffen, insbesondere 
1) die Einlieferung der abzusendenden Gegenstände an die Post, deren Rück- 
forderung von Seiten des Absenders und die Bestellung der durch die 
Post beförderten Gegenstände, sowie die Behandlung nicht bestellbarer 
Sendungen zu regeln; 
2) die Gegenstände zu bezeichnen, welche als zur Beförderung mit der Post 
nicht geeignet zurückgewiesen werden dürfen oder zurückgewiesen werden 
müssen; 
3) die Bedingungen und Gebühren für baare Einzahlungen, Postanweisungen, 
Vorschußsendungen, Streif- oder Kreuzbandsendungen, Sendungen mit 
Waarenproben oder Mustern, offene Karten und rekommandirte Sen- 
dungen, ferner für Bestellung der Expreßbriefe, der Stadtbriefe und der 
Packete, beziehungsweise der Werthsendungen, durch Faktageboten, sowie 
für die Landbriefbestellung zu bestimmen; 
4) die Estafetten-Beförderung zu ordnen; 
5) die Bedingungen festzusetzen, unter denen Reisende mit den ordentlichen 
Posten oder mit Extrapost befördert werden und zu bestimmen, was auf 
den einzelnen Kursen an Personengeld zu entrichten ist; 
auch 
6) die zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstandes 
auf den Posten und in den Passagierstuben nöthigen polizeilichen Anord- 
nungen zu treffen. 
§. 58.
	        
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