§. 7.
Nachforderung von Porto.
Nachforderungen an zu wenig bezahltem Porto ist der Korrespondent nur
dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb Eines Jahres nach der Auf-
gabe der Sendung angemeldet werden.
§. 8.
Abschaffung von Nebengebühren.
Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekommenen und
nach dem Ortsbestellbezirke der Postanstalten gerichteten Briefe ohne deklarirten
Werth, Sendungen unter Band, offenen Karten, Sendungen mit Waarenproben
oder Mustern, rekommandirten Sendungen, Begleitadressen zu Packeten, Post-
anweisungen und Formulare zu Ablieferungsscheinen wird eine Bestellgebühr nicht
erhoben.
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post
und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen
Packkammergeld, werden aufgehoben.
§. 9.
Verkauf von Freimarken und Frankocouverts Seitens der Post-
anstalten.
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Bundes-Post-
verwaltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen bereit zu halten und
zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist.
Die Postanstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Frankocouverts
sich zu befassen, für welche außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werth-
betrage eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung ein-
gehoben wird.
§. 10.
Provision für Zeitungen.
Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit
der Ermäßigung auf 12½ Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich vier-
mal erscheinen.
§. 11.