Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

§. 7. 
Nachforderung von Porto. 
Nachforderungen an zu wenig bezahltem Porto ist der Korrespondent nur 
dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb Eines Jahres nach der Auf- 
gabe der Sendung angemeldet werden. 
§. 8. 
Abschaffung von Nebengebühren. 
Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekommenen und 
nach dem Ortsbestellbezirke der Postanstalten gerichteten Briefe ohne deklarirten 
Werth, Sendungen unter Band, offenen Karten, Sendungen mit Waarenproben 
oder Mustern, rekommandirten Sendungen, Begleitadressen zu Packeten, Post- 
anweisungen und Formulare zu Ablieferungsscheinen wird eine Bestellgebühr nicht 
erhoben. 
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post 
und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen 
Packkammergeld, werden aufgehoben. 
§. 9. 
Verkauf von Freimarken und Frankocouverts Seitens der Post- 
anstalten. 
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Bundes-Post- 
verwaltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen bereit zu halten und 
zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist. 
Die Postanstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Frankocouverts 
sich zu befassen, für welche außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werth- 
betrage eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung ein- 
gehoben wird.  
§. 10. 
Provision für Zeitungen. 
Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit 
der Ermäßigung auf 12½ Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich vier- 
mal erscheinen. 
§. 11.
	        
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