Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 11. 
Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten. 
Die Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten richten sich nach 
den betreffenden Postverträgen. 
§. 12. 
Aufhebung bisheriger Bestimmungen. 
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen- 
stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, werden hierdurch aufgehoben. 
§. 13. 
Anfangstermine. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Unveränderter Abdruck; Berlin (1890), Reichsdruckerei. 
 
	        
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