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die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen Ländern des Ge-
sammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen
Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
§. 7.
In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die vertragenden
Theile
das Zollgesetz,
die Zollordnung,
den Zolltarif,
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,
wie solche zwischen ihnen vereinbart sind, ferner
die Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai
dieses Jahres,
die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865.,
das Zollkartell vom 11. Mai 1833.,
zur Anwendung bringen.
Unter dem, in den gemeinschaftlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften
erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen Eingangsabgabe ist ein
Zollsatz von 15 Groschen oder 52½ Kreuzern zu verstehen.
Artikel 4.
Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben werden an den gemein-
schaftlichen Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht erhoben, und es können
alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegenstände auch
frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit
alleinigem Vorbehalte der im Innern der vertragenden Theile mit einer nicht
gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des
Artikels 5.
Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden Theilen
soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher
Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege,
einer von ihnen sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren
freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland für die
Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten.
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches
Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde.
Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht an-
gemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen
oder denjenigen Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß
vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden
Theiles auszudehnen.
Die