Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Briefpostsendungen, welche dem inneren Verkehr eines der Gebiete der Hohen 
vertragschließenden Theile angehören. 
Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete 
lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen der anderen Verwaltung 
besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis, 
von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beförderung in Anspruch 
genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um 
dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben 
an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt 
der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um 
Einrichtung eines Postkurses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im 
Gebiet der anderen Verwaltung entsprochen werden. 
Artikel 5. 
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Post-                           Ueberführung 
transporte auf den gegenseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht      der Posttrans- 
nach Maaßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse           porte auf den 
andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz    Grenzen 
ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Post- 
sendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des 
benachbarten Gebiets zu sorgen hat. 
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den 
Grenzen sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise 
Spezialvereinbarungen maaßgebend. 
Artikel 6. 
Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden                     Entfernungs- 
ausschließlich nach geographischen Meilen zu 15 auf Einen Aequatorsgrad                       Maaß. 
bestimmt. 
Artikel 7. 
Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres                                Gewicht. 
als Gewichtseinheit das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der 
Unterabtheilung des Lothes in Zehntel maaßgebend. 
Artikel 8. 
Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in der Thaler-                                          Münzwäh- 
währung mit Eintheilung des Thalers in 30 Silbergroschen und des Silber-                        rung. 
groschens in 12 Pfennige. 
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen 
den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, 
welche eine Herauszahlung zu empfangen hat. Art 
17 Art.
	        
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