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Briefpostsendungen, welche dem inneren Verkehr eines der Gebiete der Hohen
vertragschließenden Theile angehören.
Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete
lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen der anderen Verwaltung
besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis,
von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beförderung in Anspruch
genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um
dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben
an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt
der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um
Einrichtung eines Postkurses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im
Gebiet der anderen Verwaltung entsprochen werden.
Artikel 5.
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Post- Ueberführung
transporte auf den gegenseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht der Posttrans-
nach Maaßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse porte auf den
andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz Grenzen
ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Post-
sendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des
benachbarten Gebiets zu sorgen hat.
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den
Grenzen sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise
Spezialvereinbarungen maaßgebend.
Artikel 6.
Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden Entfernungs-
ausschließlich nach geographischen Meilen zu 15 auf Einen Aequatorsgrad Maaß.
bestimmt.
Artikel 7.
Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres Gewicht.
als Gewichtseinheit das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der
Unterabtheilung des Lothes in Zehntel maaßgebend.
Artikel 8.
Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in der Thaler- Münzwäh-
währung mit Eintheilung des Thalers in 30 Silbergroschen und des Silber- rung.
groschens in 12 Pfennige.
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen
den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung,
welche eine Herauszahlung zu empfangen hat. Art
17 Art.