Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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(Nr. 48.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei dem Herrn Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Freiherrn 
von Gerolt, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, dem Herrn Präsidenten der Vereinigten 
Staaten von Amerika sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 
24. Januar d. J. zu überreichen. 
  
(Nr. 49.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Grafen von Perponcher, 
zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Nord- 
deutschen Bundes zu beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Könige der Nieder- 
lande sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 29. Januar d. J. 
zu überreichen. 
  
(Nr. 50.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Ihrer Majestät der Königin von Spanien, Freiherrn v. Canitz und 
Dallwitz, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, Ihrer Majestät der Königin von Spanien 
sein, Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 30. Januar d. J. zu über- 
reichen. 
  
(Nr. 51.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Seiner Majestät dem Könige von Schweden und Norwegen, Freiherrn von 
Richthofen, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Könige von Schweden 
und Norwegen sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 2. Fe- 
bruar d. J. zu überreichen. 
  
(Nr. 52.)
	        
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