Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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(Nr. 52.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei der Ottomanischen Pforte, Grafen Brassier de St. Simon, zugleich als 
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen 
Bundes zu beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Kaiserlichen Majestät dem Sultan 
sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 3. Februar d. J. zu über- 
reichen. 
  
(Nr. 53.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei dem Bundesrathe der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Generallieutenant 
v. Roeder, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, dem Herrn Präsidenten des Bundesrathes 
der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigen- 
schaft am 6. Februar d. J. zu überreichen. 
  
(Nr. 54.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Seiner Heiligkeit dem Papste, von Arnim, zugleich als außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Heiligkeit dem Papste sein Beglaubi- 
gungsschreiben in dieser Eigenschaft am 8. Februar d. J. zu überreichen. 
  
(Nr. 55.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland, Staatsminister 
Grafen von Bernstorff, zugleich als außerordentlichen und bevollmächtigten 
Botschafter des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.  
Derselbe hat die Ehre gehabt, Ihrer Majestät der Königin von Groß- 
britannien und Irland sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 
11. Februar d. J. zu überreichen. 
  
(Nr. 56.)
	        
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