Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No II. 
  
(Nr. 92.) Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung. 
Vom 4. Mai 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit 
verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder des Besitzes, noch des 
Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Gemeindemitgliedschaft) oder des Ein- 
wohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des 
Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniß. 
Insbefondere darf die Befugniß zur Verehelichung nicht beschränkt werden 
wegen Mangels eines bestimmten, die Großjährigkeit übersteigenden Alters oder 
des Nachweises einer Wohnung, eines hinreichenden Vermögens oder Erwerbes, 
wegen erlittener Bestrafung, bösen Rufes, vorhandener oder zu befürchtender 
Verarmung, bezogener Unterstützung oder aus anderen polizeilichen Gründen. 
Auch darf von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe 
nicht erhoben werden. 
§. 2. 
Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Eheschließung, welche 
in Ansehung der Ehen zwischen Juden und für die Angehörigen einzelner bürger- 
lichen Berufsstände bestehen, werden aufgehoben. 
Die Bestimmungen über die Genehmigung der Eheschließung der Militair- 
personen, Beamten, Geistlichen und Lehrer durch die Vorgesetzten werden hiervon 
nicht betroffen. 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 23 S. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1868.
	        
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