Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 239 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des 
Norddeutschen Bundes. 
No I7. 
  
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(Nr. 106.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerseits und Oesterreich 
andererseits. Vom 9. März 1868. 
— 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes 
und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und 
Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Groß- 
herzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen, für dessen südlich des Main 
belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll, und Steuersysteme an- 
geschlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits, 
und 
Seine Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät, zugleich in Vertretung des souve- 
rainen Fürstenthums Liechtenstein, andererseits, 
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen den beiderseitigen Ge- 
bieten durch ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und 
gleichförmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-An- 
stalten in umfassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen 
zu sichern, haben über die Abänderung und Erweiterung des Handels- und Zoll- 
Vertrages vom 11. April 1865. Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem 
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des 
Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, 
Otto Eduard Leopold Grafen v. Bismarck-Schönhausen, 
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rath, Martin Friedrich Rudolph Delbrück, 
Allerhöchstihren Ministerial-Direktor Alexander Max v. Philipsborn, 
ferner den von Seiner Majestät dem Könige von Bayern bezeichneten 
Königlich Bayerischen Staatsrath Wilhelm v. Weber und König- 
lich Bayerischen Ober- Zoll- Assessor Max Joseph Eggensberger, 
Bundes. Gesetzbl. 1868. 36 und 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1868.
	        
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