Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder ein- 
treten lassen. 
Demgemäß sind sie übereingekommen, daß bei der Einfuhr aus dem freien 
Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Theils in den Staaten der 
. Oesterreichischen Monarchie von den in der Anlage A. und im Zollvereine von den 
in der Anlage B. bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren, als die 
in diesen Anlagen bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben werden sollen. 
Sollte einer der vertragenden Theile es nöthig finden, auf einen, in diesen 
Anlagen verzeichneten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine 
neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer zu legen, so soll 
der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen oder entsprechenden 
Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können. 
Artikel 4. 
1. Die aus dem Gebiete des einen vertragenden Theils in das Gebiet des 
andern übergehenden Waaren sollen beiderseits von allen Ausgangs-Abgaben 
frei sein. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend aufgeführten 
Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs-Abgaben erhoben werden 
dürfen, nämlich: 
im Zollverein: 
von Lumpen und andern Abfällen zur Papier-Fabrikation und zwar: 
a. nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papier- 
spänen 13 Thaler (2 Fl. 55 Xr. südd. W.) vom Zoll-Zentner, 
b. altem Tauwerk, alten Fischernetzen und Stricken, getheert oder nicht getheert, 
 Thaler (35 Xr. südd. W.) vom Soll-Zentner, 
in den Staaten Seiner Kaiserlich Königlichen Apostolischen Majestät: 
a von den unter Pos. 6. a. Nr. 1. der Anlage A. genannten Fellen und Häuten 
2 Fl. 50 Xr. ö. W. vom Zoll-Zentner, 
b. von den unter Pos. 49. b. der Anlage A. genannten Lumpen (Hadern) und 
anderen Abfällen zur Papier-Fabrikation 2 Fl. ö. W. vom Zoll-Zentner. 
2. In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser 
Erzeugnisse bewilligten Ausfuhr-Vergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern er- 
setzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie 
verfertigt worden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhr-Prämie 
sollen sie nicht enthalten. 
Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses 
derselben zu dem Zolle oder zu den innern Steuern wird gegenseitige Mittheilung 
erfolgen. 
36. Art.
	        
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