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Artikel 7.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein-
verfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt,
daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der
vertragenden Theile in das Gebiet des andern die Verschluß-Abnahme, die Anlage
eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern
den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupt soll die Abferti-
gung möglichst beschleunigt werden.
Artikel 8.
Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegen-
überliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu
verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem
Zollgebiet in das andere gleichzeitig statt finden können.
Artikel 9.
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für
Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf
der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen,
dürfen Erzeugnisse des andern Theils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer
Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Artikel 10.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Be-
strafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel
mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten,
die Rechtshülfe zu gewähren, den Aussichtsbeamten des andern Staates die Ver-
folgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-,
Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft
und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel
enthält die Anlage C.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragen-
den Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unter-
stützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maaßregeln aufrecht erhalten.
Art.