Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Anlage B. 
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—.——- ———.———  -- —— —'- — ——————— ——— —““““““. 
Zollsatze 
für die 
Einfuhr aus Oesterreich nach dem Zollverein. 
  
  
  
  
Maaß. Abgabensätze 
 stab der 
Benennung der Gegenstände.  nach dem nach dem 
  Ver-   30-Thaler-  nach dem 52½- Gulden- 
No zollung. Fuß. Fuß. 
Rthlr. Sgr. Fl. Kr. 
1 Abfälle: 
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) 
von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; 
von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; 
von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke 
und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle. frei frei 
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thier- 
flechsen; Treber und Trester; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; 
Torf-, Braunkohlen- und Steinkohlen-Asche; Dünger, thierischer, 
auch getrocknet (Poudrette), ausgelaugte Asche, Kalkäscher, 
Knochenschaum oder Zuckererde frei frei 
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus 
Lumpen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; 
Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischer- 
netze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie frei frei 
d) Münzgekrätz (Silbergekrätz, Goldschmiedegekrätz, Kapellasche) 
Zinngekrätz.............................................. frei frei 
 2  Baumwollengarn und Baumwollenwaaren: 
a) Baumwollengarn, ungemischt oder nur gemischt mit Leinen, 
Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 
1) Ein- und zweidrähtiges, 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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