Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Bundes-Gesetzblatt 
 des Norddeutschen Bundes. 
No I8. 
  
  
  
  
(Nr. 110.) Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend. Vom 26. Mai 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes  des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, 
was folgt: 
§. 1. 
Der im Zollvereinsgebiet erzeugte Taback unterliegt einer Steuer nach 
Maaßgabe der Größe der jährlich mit Taback bepflanzten Grundstücke. 
Die Steuer beträgt von je sechs Quadratruthen (Preußisch) mit Taback 
bepflanzten Bodens 6 Sgr. (21 Kr.) jährlich. 
Wo die Quadratruthenzahl der von einem und demselben Pflanzer mit 
Taback bepflanzten Gesammtfläche durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter 
sechs Ruthen betragende Maaß bei der Steuer unberücksichtigt. 
§ 2. 
Befreiung von der Steuer (§. 1.) tritt ein, wenn die von einem Pflanzer, 
oder von mehreren zu einem Hausstande gehörigen Pflanzern, mit Taback bebaute 
Gesammtfläche weniger als sechs Quadratruthen beträgt. 
§. 3. 
Jeder Inhaber einer mit Taback bepflanzten nach §. 1. steuerpflichtigen 
Grundfläche ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks vor Ablauf des Monats 
Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe im Landes- 
maaße genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von 
der gedachten Behörde eine Bescheinigung. 
§. 4. 
Die Angaben (§. 3.) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 46 da- 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1868.
	        
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