Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Die zu berechnenden Beförderungsgebühren werden nach diesem Tarif durch 
Entfernung und Wortzahl bestimmt. 
 Für die Bemessung der Entfernungen ist folgendes System in Anwendung 
gebracht. 
Der Längenabstand zwischen je zwei Breitengraden wird in fünf gleiche 
Theile und der Breitenabstand zwischen je zwei Längengraden in je drei gleiche 
Theile eingetheilt. — Durch Verbindung der betreffenden Theilungspunkte ver- 
mittelst gerader Linie wird jede von zwei Längen- und zwei Breitengraden begrenzte 
Fläche in funfzehn viereckige Theile, Taxquadrate genannt, zerlegt. 
Die Gebühren für einfache Depeschen von zwanzig Worten betragen: 
a) bei der Beförderung zwischen Stationen eines und desselben Taxquadrats 
unter einander, ferner zwischen eben denselben und solchen Stationen, 
welche innerhalb der nächsten, das Taxquadrat umgebenden vier Ouadrat- 
ringe belegen sind (1 Zone Entfernung) . . . .. . .. ... .. ... .    5 Sgr., 
b) bei der Beförderung zwischen Stationen des Taxquadrats und 
den außerhalb des Bereichs ad a., aber innerhalb der weiteren 
das Taxquadrat umgebenden eilf Quadratringe belegenen Sta- 
tionen (2 Zonen Entfernung . . . . . ... . . ..                                  10    " 
 
c) bei der Beförderung zwischen Stationen des Taxquadrats und 
allen übrigen außerhalb der Bereiche ad a. und b. belegenen 
Stationen (3 Zonen Entfernung)                                                                   15    "  
Diese Gebühren erhöhen sich bei längeren Depeschen in der Art, daß die- 
selben für weitere zehn Worte oder einen Theil von zehn Worten um die Hälfte 
steigen. 
Artikel 2. 
Die Beförderungsgebühren für die zwischen den Telegraphenstationen des 
Norddeutschen Bundes einerseits und den Telegraphenstationen des Großherzog- 
thums Luxemburg andererseits zur Auswechselung kommende telegraphische Kor- 
respondenz werden wie folgt zur Vertheilung gebracht. 
Die Gebühren für Eine Zone Entfernung verbleiben den Verwaltungen 
der Aufgabestationen. 
Von den Gebühren für zwei und drei Zonen erhalten: 
der Norddeutsche Bund zwei Drittel, 
das Großherzogthum Luxemburg ein Drittel. 
Die Gebühren für Weiterbeförderung über die Telegraphenlinie hinaus, für 
poste restante Depeschen, für Seedepeschen, für Abschriften, sowie die Verviel- 
fältigungsgebühren fallen derjenigen Verwaltung ungetheilt zu, welche bei der 
betreffenden  Leistung allein in Anspruch genommen war.  
52 Art.
	        
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