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wohin gebrachten Stücke und eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rthlr. (40 bis
150 Gulden) ein.
§ 60.
Wer der Vorschrift im §. 7. zuwider Brennerei- oder Destillirgeräthe, 4. Strafe der
ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle und darüber erhaltene Bescheinigung, einem unterlassenen
Anderen übergiebt, verfällt in eine Strafe von 5 bis 20 Rthlr. (5 bis 30 Gul- Anzeige beim Uebergange von
den), welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. (30 bis 75 Gulden) Geräthen in an-
erhöht wird. dere Hand.
§. 61.
Werden die im §. 8. vorgeschriebenen Bezeichnungen der Geräthe unter- 5. Strafe der
lassen, so kommen die Strafbestimmungen des §. 59. zur Anwendung.
nung.
§. 62.
Abweichungen von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt werden soll, 6. Strafe der
sowie Abweichungen von den deklarirten Tagen des Blasenbetriebs, oder von Abweichung von der Maisch-
der an diesen Tagen gestatteten Brennfrist werden mit 2 Rthlr. (3 Gulden) und Brennzeit.
und bei Wiederholungen mit 5 bis 20 Rthlr. (5 bis 20 Gulden) bestraft.
§. 63.
Eigenmächtige Veränderungen in dem von der Steuerhebestelle vollzogenen 7. Strafe des
Betriebsplane (§. 10.), insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, ordnungswidrigen
werden mit 2 bis 50 Rthlr. (3 bis 75 Gulden) bestraft. Im Wiederholungs- Verfahrens mit den
falle tritt Verdoppelung der Strafe, und im dritten Uebertretungsfalle überdem Betriebsplänen
der Verlust der Befugniß zur Betreibung der Brennerei ein. Auch derjenige, und Material-Vorrathsver-
welcher seinen Betriebsplan nicht reinlich aufbewahrt oder nicht bereit hält zeichnissen.
solchen jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vorlegen zu können, wird schon
deshalb um Ein bis fünf Thaler (Ein bis fünf Gulden) bestraft, wenn auch
nicht erweislich ist, daß derselbe, um eine Kontravention zu verbergen, wegge-
schafft oder beschädigt worden. "
Was vorstehend in Betreff der Betriebspläne angeordnet worden, gilt
auch für die Material-Vorrathsverzeichnisse (§. 11.).
§. 64.
Wer den amtlichen Verschluß, durch welchen Maisch-, Destillir- und an- 8. Verletzung
dere Geräthe außer Gebrauch gesetzt worden, abnimmt, verletzt oder sonst un- des Verschlusses oder der Bezeich-
brauchbar macht, die vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe (§. 8.) zerstört, ver- nung der Ge-
ändert oder nachmacht, wird, wenn auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt räthe.
worden, bei einer Veränderung oder Zerstörung der vorgeschriebenen Bezeichnungen
mit der im §. 59. bestimmten Strafe und bei Verletzung des amtlichen Verschlusses
der Maisch- und Destillirgeräthe mit einer Geldbuße von 2 bis 20 Rthlr. (3 bis
30 Gulden) belegt, falls nicht glaubwürdig dargethan wird, daß die Zerstörung
der Bezeichnung oder die Verletzung des Verschlusses durch einen vom Steuer-
Bundes. Gesetzbl. 1868. 56 pflich-